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   BPatG, 13.12.2017 - 9 W (pat) 16/15   

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BPatG, 13.12.2017 - 9 W (pat) 16/15 (https://dejure.org/2017,52028)
BPatG, Entscheidung vom 13.12.2017 - 9 W (pat) 16/15 (https://dejure.org/2017,52028)
BPatG, Entscheidung vom 13. Dezember 2017 - 9 W (pat) 16/15 (https://dejure.org/2017,52028)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundespatentgericht PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Verfahren zum Betreiben einer Bremsanlage eines Fahrzeugs"; Geltung der Beschwerden als nicht eingereicht aufgrund der nicht vollstelligen Zahlung der Beschwerdegebühr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.08.2015 - X ZB 3/14

    Mauersteinsatz - Patenteinspruchsverfahren: Gebühren bei Beschwerden mehrerer

    Auszug aus BPatG, 13.12.2017 - 9 W (pat) 16/15
    Dies sei aber nach neuen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) erforderlich, damit die Beschwerde nicht von vornherein als nicht eingereicht zu gelten habe (BGH GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz; BGH-Beschl. vom 28. März 2017, Az. X ZB 19/16), und zwar auch für die Beschwerden von mehreren Patentanmeldern.

    Die Gebührenregelung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Entscheidungen bestätigt (BGH GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz; BGH-Beschl. vom 28. März 2017, Az. X ZB 19/16), und zwar auch für die Beschwerde von mehreren Patentanmeldern, aber mit einer Einschränkung versehen: zur Vermeidung von unbilligen Härten in den Fällen, in denen bei einer Beschwerde mehrerer Beteiligter die Zahlung nur einer Gebühr unzureichend ist, weil das Gesetz vorsieht, dass die Gebühr für jeden Antragsteller gesondert erhoben wird, sei zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr zumindest einem der Beschwerdeführer zugeordnet werden könne, damit nicht die Beschwerde von vornherein als nicht eingereicht gelte.

    Der Senat hat zunächst geprüft, ob die eine entrichtete Beschwerdegebühr nach Maßgabe der vom Bundesgerichtshof (BGH) in zwei früheren Entscheidungen (BGH GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz; BGH-Beschl. vom 28. März 2017, Az. X ZB 19/16) aufgestellten Kriterien zur Vermeidung von unbilligen Härten in den Fällen, in denen bei einer Beschwerde mehrerer Beteiligter die Zahlung nur einer Gebühr unzureichend ist, zumindest einer der Beschwerdeführerinnen zugeordnet werden kann.

  • BGH, 28.03.2017 - X ZB 19/16

    Patentbeschwerdeverfahren: Anfall der Beschwerdegebühr bei Beschwerde mehrerer

    Auszug aus BPatG, 13.12.2017 - 9 W (pat) 16/15
    Dies sei aber nach neuen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes (BGH) erforderlich, damit die Beschwerde nicht von vornherein als nicht eingereicht zu gelten habe (BGH GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz; BGH-Beschl. vom 28. März 2017, Az. X ZB 19/16), und zwar auch für die Beschwerden von mehreren Patentanmeldern.

    Die Gebührenregelung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in zwei Entscheidungen bestätigt (BGH GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz; BGH-Beschl. vom 28. März 2017, Az. X ZB 19/16), und zwar auch für die Beschwerde von mehreren Patentanmeldern, aber mit einer Einschränkung versehen: zur Vermeidung von unbilligen Härten in den Fällen, in denen bei einer Beschwerde mehrerer Beteiligter die Zahlung nur einer Gebühr unzureichend ist, weil das Gesetz vorsieht, dass die Gebühr für jeden Antragsteller gesondert erhoben wird, sei zu prüfen, ob die entrichtete Gebühr zumindest einem der Beschwerdeführer zugeordnet werden könne, damit nicht die Beschwerde von vornherein als nicht eingereicht gelte.

    Der Senat hat zunächst geprüft, ob die eine entrichtete Beschwerdegebühr nach Maßgabe der vom Bundesgerichtshof (BGH) in zwei früheren Entscheidungen (BGH GRUR 2015, 1255 - Mauersteinsatz; BGH-Beschl. vom 28. März 2017, Az. X ZB 19/16) aufgestellten Kriterien zur Vermeidung von unbilligen Härten in den Fällen, in denen bei einer Beschwerde mehrerer Beteiligter die Zahlung nur einer Gebühr unzureichend ist, zumindest einer der Beschwerdeführerinnen zugeordnet werden kann.

  • BGH, 19.09.2017 - X ZB 1/17

    Widerruf des Streitpatents: Gemeinsame Einreichung einer Beschwerdeschrift durch

    Auszug aus BPatG, 13.12.2017 - 9 W (pat) 16/15
    Danach sei im Zweifel die Beschwerdegebühr demjenigen Beschwerdeführer zuzuordnen, der im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle aufgeführt sei (Entscheidung vom 19. September 2017, Az. X ZB 1/17 - Mehrschichtlager).

    In seiner nachfolgenden Entscheidung vom 19. September 2017 (Az. X ZB 1/17 - Mehrschichtlager) hat der BGH seine Kriterien dahingehend konkretisiert, dass im Zweifel dann die Beschwerdegebühr demjenigen Beschwerdeführer zuzuordnen sei, der im Rubrum der angefochtenen Entscheidung an erster Stelle aufgeführt sei.

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